Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendbarkeit

1.1. Für die Carlo Bernasconi AG, im folgenden Lieferant genannt, gelten die hier aufgeführten Geschäftsbedingungen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

1.2. Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot, der Auftragsbestätigung resp. im Lieferschein oder anderweitig als anwendbar erklärt werden. Sie befinden sich in aktueller Version unter www.carloag.ch. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2. Material

2.1. Die Rohmaterialien sind vorwiegend Naturprodukte. Vorkommensbedingten und produktionsbedingten Toleranzen ist Rechnung zu tragen. Es wird darauf hingewiesen, dass Natursteine in ihrer Eigenschaft, Farbe, Struktur, Zeichnung und Gefüge aufgrund ihrer natürlichen Entstehungsbedingungen erheblich variieren und insbesondere auch Farbunterschiede, Trübungen, Aderungen, Poren, Lager, Stiche, Salzlöcher, matte Stellen, Haarrisse, Einschlüsse, usw. aufweisen können. Dies sind natürliche Erscheinungen und stellen keinen Mangel dar.

2.2  Der produktionsbedingten Abweichung zwischen Muster und der tatsächlichen Lieferung ist Rechnung zu tragen. Für Farb- und Strukturabweichungen wird keine Haftung übernommen. Muster können in Bezug auf Farbton und Struktur nicht massgebend sein.

2.3. Alle technischen Angaben zu den Materialien wurden im Labor ermittelt und stellen Durchschnittswerte dar. Materialbedingten Schwankungen ist Rechnung zu tragen, sie müssen akzeptiert werden.       

2.4. Dem Besteller obliegt es, die Tauglichkeit für seinen Verwendungszweck zu prüfen. Für spezifische Verwendungen empfehlen wir, eigene Analysen und Prüfungen vorzunehmen.

2.5. Das Material ist vor der Weiterverarbeitung oder Verlegung/Montage zu prüfen. Beanstandungen von bereits verarbeitetem, eingebautem oder verlegtem Material sind ausgeschlossen.

2.6. Das Auskitten von offenen Stellen sowie das Ausgiessen von natürlichen Rissen, die Verstärkung durch Netze, Klammern, Armierungen, usw., bedeutet bei einer fachmännischen Ausführung keine Wertminderung.

3. Offerten / Änderungen

3.1. Unsere Offerten sind freibleibend und erfolgen, wie unsere Verkäufe, zu den nachstehenden Bedingungen. Mündliche Vereinbarungen werden von uns schriftlich bestätigt und falls nichts anderes vereinbart, werden die Lieferungen – nach unserer Wahl – ab Werk Bern, Bubendorf, Bärschwil, Zürich oder ab Lager unseres Transporteurs in der Schweiz getätigt.

3.2. Prospekte, Kataloge und Preislisten sind nicht verbindlich.

3.3. Preisänderungen werden vorbehalten.

3.4. Die Produkte und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung, einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser, aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, ohne Zustimmung des Bestellers Änderungen vorzunehmen, die zu Verbesserungen führen, soweit diese für den Besteller keine Preiserhöhung bewirken.

3.5. Sämtliche Immaterialgüterrechte (Urheberrechte, Know-how etc.) an Offerten, deren Beilagen und anderen Dokumenten verbleiben beim Lieferanten. Ohne dessen vorgängige, schriftliche Einwilligung dürfen sie nicht vervielfältigt oder Dritten, auch nicht in abgeänderter Form, ganz oder teilweise, mitgeteilt, zugänglich oder nutzbar gemacht werden. Der Lieferant beruft sich auch auf das Fabrikations- und/oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 5 und Art. 6 UWG und Art. 162 StGB.

3.6. Die offerierten Produkte und Leistungen, insbesondere die Vorschläge für die Verarbeitung und Verwendung unserer Produkte, beruhen auf unseren Kenntnissen und Erfahrungen im Normalfall. Wegen unterschiedlichen Materialien, Untergründen, abweichenden Arbeitsbedingungen und ohne entsprechenden entgeltlichen Beratungsvertrag, kann keine Gewährleistung eines Arbeitsergebnisses oder eine Haftung aus welchem Rechtsverhältnis auch immer begründet werden, es sei denn, dass dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Hierbei hat der Besteller nachzuweisen, dass er schriftlich alle Kenntnisse, die zur sachgemässen und erfolgsversprechenden Beurteilung erforderlich sind, rechtzeitig und vollständig zu Kenntnis des Lieferanten übermittelt hat. Für einen Beratungsvertrag ist Schriftlichkeit erforderlich.

4. Lieferung

4.1. Die Lieferung der Produkte erfolgt ab Werk und auf Rechnung und Gefahr des Bestellers (vgl. auch Ziffer 3.1. oben). Wird eine Versicherung gewünscht, ist dies vorbehältlich einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Lieferanten, ausschliesslich Sache des Bestellers.

4.2. Die Transport- und/oder Montagekosten werden nach der jeweiligen, offiziell gültigen, Lieferanten-Preisliste - und wenn dort nicht festgelegt, nach den jeweiligen offiziellen Nutzfahrzeugtarifen der ASTAG -  berechnet und dem Besteller in Rechnung gestellt. Für die Handlungen und Unterlassungen des Transporteurs und seines Personals und den daraus dem Besteller an den Produkten oder sonstigen entstehenden Schäden haftet der Lieferant nicht. Jede Schadenersatzpflicht ist wegbedungen.

4.3. Die Produkte müssen bei Erhalt auf Vollständigkeit, Qualität, sowie Übereinstimmung mit der Bestellung/Auftragsbestätigung und den Plänen überprüft werden.

4.4. Allfällige Beanstandungen sind – soweit nicht anders vereinbart oder beispielsweise durch den Abholer genehmigt – innert 5 Tagen nach Empfang der Produkte schriftlich zu rügen, ansonsten gelten die Produkte als genehmigt.

4.5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen resp. bei den Produkten verursacht;

b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, terroristische Akte, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien und Halb- oder Fertigfabrikate, Transporthindernisse, Schwierigkeiten im Steinbruch, Rohmaterialmangel, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;

c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Bei vom Besteller oder Dritten zu vertretenden Lieferfristverlängerungen haftet der Besteller für Zufall.

5. Termine

5.1. In Bestätigungen und Verträgen erwähnte Termine für Leistungen des Lieferanten sind keine Verfalltage. Solche Termine führen auch nicht zu einem Fixgeschäft.

6. Preise

6.1. Alle Preise verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart – netto zuzüglich MWST, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken ohne irgendwelche Abzüge.

6.2. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden. Sie sind gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür gegenüber Dritten leistungspflichtig geworden ist.

6.3. Für Rechnungsbeträge unter CHF 150.-- wird ein Kleinmengenzuschlag von CHF 50.-- erhoben.

6.4. Euro-Paletten werden zu CHF 26.-- je Stück fakturiert und, wenn in gutem Zustand, zu CHF 18.-- franko unser Werk wieder zurückgenommen. Kanthölzer werden zu CHF 8.-- je Stück verrechnet. Einwegpaletten und Holzverschläge werden als Verpackungseinheit je Stück zu CHF 20.-- verrechnet.

6.5. Verpackungsmaterial (ausser Euro-Paletten) wird nicht zurückgenommen.

6.6. Seitlicher Ablad mit Kranwagen wird mit CHF 16.-- pro Kranzug verrechnet.

6.7. Der Lieferant ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Erteilung des Angebotes bzw. nach Vertragsabschluss Änderungen bei Materialpreisen, Löhnen, Energieabgaben, Fracht und Zollansätzen sowie bei öffentlichen Abgaben eintreten.

6.8. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn

a) die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 4.5 genannten Gründe verlängert wird, insbesondere werden zusätzliche Lagerungskosten in Rechnung gestellt,

b) Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder die Produkte eine Änderung erfahren haben, oder

c) das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar.

7.2. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.

7.3. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind (vgl. auch Art. 6.1. oben).

7.4. Das Zurückhalten von Zahlungen aufgrund irgendwelcher Ansprüche des Kunden sowie die Verrechnung mit Gegenforderungen sind ausgeschlossen.

7.5. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Produkte oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Produkte nicht verunmöglichen.

7.6. Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.

7.7. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand, oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne weiteres und ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Produkte zurückzubehalten, dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

7.8. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten. Dieser richtet sich nach dem üblichen Zinsniveau, jedoch mindestens 5 %. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

8. Vertragsauflösung durch den Lieferanten

8.1. Sofern vor Übergang von Nutzen und Gefahr unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Produkte oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, hat der Lieferant die Wahl, jeweils einseitig den Vertrag angemessen anzupassen oder die Auflösung des Vertrages bzw. betroffener Vertragsteile zu erklären.

8.2. Will der Lieferant von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Produkte und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1. Der Lieferant haftet nur für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit. In jedem Fall ist die Schadenersatzpflicht für Folgeschäden und mittelbare Schäden ausgeschlossen; darunter werden insbesondere entgangener Gewinn, Schäden durch Betriebsunterbrechung oder Ansprüche Dritter verstanden. Die allfällige Schadenersatzpflicht des Lieferanten ist immer auf die Höhe des ihm vertraglich zustehenden Entgeltes für den entsprechenden Auftrag beschränkt. Die Haftung für Hilfspersonen wird wegbedungen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Der Lieferant bleibt Eigentümer der Produkte, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

10.2. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten für beide Parteien zu erfüllen.

10.3. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen bzw. zu verarbeiten und einzubauen. Er tritt dem Lieferanten jedoch bereits hiermit als Sicherheit sämtliche Forderungen in der Höhe des Faktura Endbetrages (einschliesslich MWST) ab, die ihm aus der Weiterveräusserung/Weiterverarbeitung gegen seinen Kunden oder gegen einen Dritten erwächst, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Produkte verarbeitet oder eingebaut hat.

11. Garantie

11.1. Es liegt im alleinigen Ermessen des Lieferanten, a) den Kaufpreis zurückzuerstatten oder zu mindern, b) das Produkt auszutauschen bzw. zu ersetzen oder c) Reparaturen vorzunehmen. Abholen und Liefern von defekter Ware ist in den Garantieleistungen nicht enthalten und wird nach Aufwand zu den aktuellen Ansätzen verrechnet. Garantieansprüche können nur mit einem gültigen Garantieschein oder der Originalrechnung geltend gemacht werden. Die Garantiefrist beträgt in jedem Fall ein Jahr ab Lieferung, auch wenn die Anwendbarkeit von SIA-118 vereinbart worden wäre.

12. Ansätze

12.1. Es gelten die zur Zeit des Auftrages aktuellen Stunden- und Kilometeransätze des Lieferanten. Die Reisezeit und der Reiseweg gelten als verrechenbare Arbeitszeit. Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1. Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

13.2. Die Lieferungen und Verkäufe unterstehen schweizerischem Recht (unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [SR 291] und des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom April 1980 [SR 0.221.211.1].

Bern, 1. Dezember 2019

Carlo Bernasconi AG
Wir leben Tradition und lieben Innovation.

Scroll to Top